Artikel 21 VO (EG) 2008/479

Berichterstattung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen während des vorangegangenen Haushaltsjahres.

Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 10.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. März 2011 und ein zweites Mal bis spätestens 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 10 vor.

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