Artikel 22 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,
- b)
- Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,
- c)
- Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 19,
- d)
- Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung,
- e)
- Einzelheiten der Berichterstattung.
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