Artikel 22 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,
b)
Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,
c)
Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 19,
d)
Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung,
e)
Einzelheiten der Berichterstattung.

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