Artikel 23 VO (EG) 2008/479
Mittelübertragung auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Ab dem Haushaltsjahr 2009 stehen die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
(2) In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:
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2009: 40,66 Mio. EUR,
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2010: 82,11 Mio. EUR,
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ab 2011: 122,61 Mio. EUR.
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang III auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Mitgliedstaaten, für die in der aktuellen Tabelle in Anhang III keine Beträge vorgesehen sind, da die Berechnung anhand des Schlüssels für die Festlegung der Beträge gemäß Anhang III sehr geringe Beträge ergäbe (weniger als 2,5 Mio. EUR für die 2009 vorgesehene Übertragung), können beschließen, die entsprechenden, derzeit in Anhang II enthaltenen Mittel insgesamt oder teilweise auf Anhang III zu übertragen und sie für ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden. In diesem Fall unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission bis spätestens 30. Juni 2008 von dieser Übertragung, und die Kommission nimmt eine entsprechende Änderung von Absatz 2 sowie der Anhänge II und III vor.
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