Artikel 24 VO (EG) 2008/479

Klassifizierung von Keltertraubensorten

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
b)
die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Absatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(2) Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 1 auszunehmen.

Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 ist die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der folgenden Keltertraubensorten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

a)
nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 betrifft;
b)
nicht Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 betrifft.

(4) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 1 bis 4 durch die Erzeuger zu überwachen.

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