Artikel 25 VO (EG) 2008/479
Erzeugung und Vermarktung
(1) Die in Anhang IV aufgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 klassifiziert werden können.
(2) Die Bezeichnung für eine in Anhang IV aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen jenes Anhangs genügen.
Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a die Verwendung des Begriffes „Wein” gestatten, wenn er
- a)
- in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder
- b)
- Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.
Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß Anhang IV fallen.
(3) Die Liste der Weinbauerzeugniskategorien in Anhang IV kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 geändert werden.
(4) Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, jedoch nicht einer der in Anhang IV festgelegten Kategorien entsprechen, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.
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