Artikel 31 VO (EG) 2008/479

Analysemethoden

Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.

Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festgelegt.

Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

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