Artikel 32 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels und der Anhänge V und VI werden nach dem in Artikel 113 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, soweit in den genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist.
Diese Bestimmungen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- die Vorschriften, wonach die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten gemeinschaftlichen önologischen Verfahren als die zugelassenen önologischen Verfahren zu betrachten sind;
- b)
- zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine;
- c)
- zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;
- d)
- vorbehaltlich Anhang VI Abschnitt C Bestimmungen für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;
- e)
- bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;
- f)
- Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;
- g)
- die Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 27 nicht entsprechen, und etwaige Freistellungen von den Bestimmungen des genannten Artikels sowie die Festlegung von Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden;
- h)
- die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen genehmigen können, die anderen Vorschriften dieses Kapitels als Artikel 27 oder den Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel nicht entsprechen.
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