Artikel 33 VO (EG) 2008/479
Geltungsbereich
(1) Die in den Kapiteln IV und V festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang IV Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf
- a)
- den Schutz der legitimen Interessen
- i)
- der Verbraucher und
- ii)
- der Erzeuger;
- b)
- die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse;
- c)
- die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.
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