Artikel 33 VO (EG) 2008/479

Geltungsbereich

(1) Die in den Kapiteln IV und V festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang IV Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a)
den Schutz der legitimen Interessen

i)
der Verbraucher und
ii)
der Erzeuger;

b)
die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse;
c)
die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

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