Artikel 49 VO (EG) 2008/479

Änderungen der Produktspezifikationen

(1) Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 37 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 38 bis 41 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 entschieden und werden im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 39 Absatz 3 von der Kommission veröffentlicht.

(3) Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:

a)
Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;
b)
liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

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