Artikel 50 VO (EG) 2008/479
Löschung
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Die Artikel 38 bis 41 finden entsprechend Anwendung.
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