Artikel 51 VO (EG) 2008/479

Bestehende geschützte Weinnamen

(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung auf.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:

a)
die in Artikel 35 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen,
b)
die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3) Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, um diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 46 zu streichen.

(4) Artikel 50 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Artikel 2 kann bis zum 31. Dezember 2014 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 34 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

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