Artikel 52 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der Vorschriften und Anforderungen dieses Kapitels umfassen,

a)
sofern anhängige Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben betroffen sind;
b)
sofern die Erzeugung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe in einem geografischen Gebiet betroffen ist, das in der Nähe des geografischen Gebiets liegt, aus dem die betreffenden Trauben stammen;
c)
sofern traditionelle Verfahren zur Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung betroffen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.