Artikel 54 VO (EG) 2008/479

Begriffsbestimmung

(1) „Traditioneller Begriff” bedeutet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 33 Absatz 1, um

a)
anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat;
b)
die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Weinen zu bezeichnen.

(2) Traditionelle Begriffe werden im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 anerkannt, definiert und geschützt.

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