Artikel 55 VO (EG) 2008/479

Schutz

(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Definition in Artikel 54 Absatz 2 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.

(2) Traditionelle Begriffe werden in der Gemeinschaft keine Gattungsbezeichnungen.

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