Artikel 56 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen, insbesondere in Bezug auf
- a)
- das schutzverleihende Verfahren;
- b)
- das spezifische Schutzniveau.
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