Artikel 56 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen, insbesondere in Bezug auf

a)
das schutzverleihende Verfahren;
b)
das spezifische Schutzniveau.

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