Artikel 59 VO (EG) 2008/479
Obligatorische Angaben
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang IV Absätze 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
- a)
- die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang IV;
- b)
- für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe:
- i)
- den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung” oder „geschützte geografische Angabe” und
- ii)
- den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;
- c)
- den vorhandenen Alkoholgehalt;
- d)
- die Angabe der Herkunft;
- e)
- die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
- f)
- bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers;
- g)
- im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den geschützten Namen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe tragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung” oder „geschützte geografische Angabe” in folgenden Fällen verzichtet werden:
- a)
- wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
- b)
- wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.
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