Artikel 59 VO (EG) 2008/479

Obligatorische Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang IV Absätze 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a)
die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang IV;
b)
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe:

i)
den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung” oder „geschützte geografische Angabe” und
ii)
den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

c)
den vorhandenen Alkoholgehalt;
d)
die Angabe der Herkunft;
e)
die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
f)
bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers;
g)
im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den geschützten Namen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe tragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung” oder „geschützte geografische Angabe” in folgenden Fällen verzichtet werden:

a)
wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
b)
wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

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