Artikel 60 VO (EG) 2008/479

Fakultative Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

a)
das Erntejahr;
b)
die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
c)
für andere als die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;
d)
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b;
e)
das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;
f)
die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
g)
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2) Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe wie folgt:

a)
Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
b)
Sie können auf der Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)
Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ist;
ii)
entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.

c)
Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren.

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