Artikel 61 VO (EG) 2008/479

Sprachen

(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 59 und 60 in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.

Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft angegeben werden.

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