Artikel 62 VO (EG) 2008/479
Anwendung
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Kapitel gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.
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