Artikel 63 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Einzelheiten zur Angabe des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;
- b)
- die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 60;
- c)
- spezifische Anforderungen bezüglich der Angaben zum Erntejahr und der Rebsorte auf dem Etikett gemäß Artikel 60 Absatz 2;
- d)
- weitere Abweichungen zusätzlich zu den in Artikel 59 Absatz 2 genannten, wonach auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden kann;
- e)
- Bestimmungen betreffend den Schutz, der in Bezug auf die Aufmachung eines bestimmten Erzeugnisses zu gewähren ist.
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