Artikel 63 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Einzelheiten zur Angabe des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;
b)
die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 60;
c)
spezifische Anforderungen bezüglich der Angaben zum Erntejahr und der Rebsorte auf dem Etikett gemäß Artikel 60 Absatz 2;
d)
weitere Abweichungen zusätzlich zu den in Artikel 59 Absatz 2 genannten, wonach auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden kann;
e)
Bestimmungen betreffend den Schutz, der in Bezug auf die Aufmachung eines bestimmten Erzeugnisses zu gewähren ist.

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