Artikel 64 VO (EG) 2008/479
Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen anerkennen, die
- a)
- aus Erzeugern von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen bestehen;
- b)
- auf Veranlassung der Erzeuger gegründet werden;
- c)
- einen besonderen Zweck verfolgen, insbesondere im Zusammenhang mit einem oder mehreren der folgenden Punkte:
- i)
- Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage und Verbesserung des Erzeugnisses,
- ii)
- stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugnisse,
- iii)
- Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung,
- iv)
- Drosselung der Produktionskosten und Marktverwaltungskosten sowie Stabilisierung der Erzeugerpreise,
- v)
- Förderung umweltgerechter Anbauverfahren und Anbautechniken und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen,
- vi)
- Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt,
- vii)
- Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung,
- viii)
- Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Titel II Kapitel I;
- d)
- Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,
- i)
- die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen,
- ii)
- die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung,
- iii)
- Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen;
- e)
- beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag zur Anerkennung als Erzeugerorganisation gestellt haben, der Folgendes enthält:
- i)
- den Nachweis, dass die Organisation die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllt,
- ii)
- den Nachweis, dass ihr eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Erzeuger angeschlossen ist,
- iii)
- den Nachweis, dass sie über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt,
- iv)
- den Nachweis, dass sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet,
- v)
- den Nachweis, dass sie die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können.
(2) Eine im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisation gilt als nach diesem Artikel anerkannte Erzeugerorganisation.
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