Artikel 65 VO (EG) 2008/479
Branchenorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenorganisationen anerkennen, die
- a)
- aus Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Erzeugung von, im Handel mit oder in der Verarbeitung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen bestehen;
- b)
- auf Initiative aller oder eines Teils der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet wurden;
- c)
- in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:
- i)
- Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,
- ii)
- Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien,
- iii)
- Ausarbeitung von Standardverträgen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht,
- iv)
- Erschließung des vollen Produktionspotenzials,
- v)
- Information und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie dem Geschmack und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden,
- vi)
- Information über bestimmte Eigenschaften von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,
- vii)
- Entwicklung von Verfahren zur Begrenzung des Aufwands an Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsstoffen und zur Sicherstellung der Erzeugnisqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,
- viii)
- Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,
- ix)
- Förderung eines maßvollen und verantwortungsvollen Weinkonsums und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens,
- x)
- Durchführung von Fördermaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern,
- xi)
- Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung, der Weinbereitung und der Vermarktung,
- xii)
- Erschließung, Schutz und Förderung der Möglichkeiten des ökologischen Landbaus,
- xiii)
- Erschließung, Schutz und Förderung der Gütesiegel und der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;
- d)
- beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag zur Anerkennung gestellt haben, der Folgendes enthält:
- i)
- den Nachweis, dass die Organisation die Anforderungen der Buchstaben a bis c erfüllt,
- ii)
- den Nachweis, dass die Organisation ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt,
- iii)
- den Nachweis, dass die Organisation einen erheblichen Anteil der Erzeugung von bzw. des Handels mit unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen vertritt,
- iv)
- den Nachweis, dass die Organisation die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.
(2) Organisationen, die die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen und die von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenorganisationen im Sinne dieses Artikels.
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