Artikel 66 VO (EG) 2008/479
Anerkennungsverfahren
(1) Anträge auf Anerkennung als Erzeuger- oder Branchenorganisation sind bei dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem die Organisation ihren Sitz hat, und sind auch von ihm zu prüfen.
(2) Die Mitgliedstaaten beschließen innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung über die Gewährung oder Ablehnung der Anerkennung der Organisation.
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