Artikel 68 VO (EG) 2008/479
Überwachung
Die Mitgliedstaaten
- a)
- führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeuger- und Branchenorganisationen die Vorschriften und Bedingungen für die Anerkennung gemäß den Artikeln 64 und 65 erfüllen;
- b)
- entziehen die Anerkennung, wenn eine Erzeuger- oder Branchenorganisation die einschlägigen Vorschriften nicht länger erfüllt und erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen.
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