Artikel 68 VO (EG) 2008/479

Überwachung

Die Mitgliedstaaten

a)
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeuger- und Branchenorganisationen die Vorschriften und Bedingungen für die Anerkennung gemäß den Artikeln 64 und 65 erfüllen;
b)
entziehen die Anerkennung, wenn eine Erzeuger- oder Branchenorganisation die einschlägigen Vorschriften nicht länger erfüllt und erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen.

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