Artikel 69 VO (EG) 2008/479
Mitteilungen
Bis zum 1. März jedes Jahres und erstmals bis zum 1. März 2009 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß den Artikeln 66, 67 und 68 getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen mit.
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