Artikel 70 VO (EG) 2008/479

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse Anwendung.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)
die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
b)
die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

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