Artikel 71 VO (EG) 2008/479

Kombinierte Nomenklatur

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung gelten für die Einreihung der Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen und Kategorien in den Anhängen I und IV, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

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