Artikel 72 VO (EG) 2008/479
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass für Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft eines oder mehrerer der Erzeugnisse der KN-Codes 200961, 200969 und 2204 eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und, insbesondere im Falle der Einfuhrlizenzen, für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
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