Artikel 73 VO (EG) 2008/479

Lizenzerteilung

Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtsakts des Rates jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der zur Anwendung von Kapitel IV getroffenen Maßnahmen.

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