Artikel 75 VO (EG) 2008/479
Sicherheit
(1) Wird nicht nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 etwas anderes bestimmt, so ist die Erteilung der Import- und Exportlizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Ein- bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise erfolgt.
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