Artikel 80 VO (EG) 2008/479
Aussetzung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs
(1) Treten aufgrund des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf oder besteht die Gefahr solcher Störungen, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 beschlossen werden, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ganz oder teilweise auszusetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.
Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Unterabsatz 1 beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag ganz oder teilweise untersagt werden.
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