Artikel 79 VO (EG) 2008/479
Zusätzliche Einfuhrzölle
(1) Vorbehaltlich des in Artikel 70 Absatz 1 festgesetzten Zollsatzes wird für Einfuhren von Traubensaft und Traubenmost, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft mit einer besonderen Schutzklauselangabe ( „SSG” ) bezeichnet wurden, zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr dieser Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn
- a)
- die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen, oder
- b)
- das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet.
Das unter Buchstabe b genannte Volumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.
(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.
Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.
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