Artikel 78 VO (EG) 2008/479
Schutzmaßnahmen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(*) und der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung(**) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft erlassen.
(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.
(3) Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.
Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Beschlüsse innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
(4) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:
- a)
- Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahmen gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit;
- b)
- in allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).
- (**)
ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).
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