Artikel 77 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Kontrollregelung zur Anwendung gelangt;
- b)
- die zur Berechnung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Parameter;
- c)
- die Höhe der Sicherheit gemäß den Artikeln 75 und 76 und die Vorschriften für die Freigabe dieser Sicherheit;
- d)
- gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden;
- e)
- gegebenenfalls die Bedingungen für die Erteilung der Import- oder Exportlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.
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