Artikel 77 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Kontrollregelung zur Anwendung gelangt;
b)
die zur Berechnung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Parameter;
c)
die Höhe der Sicherheit gemäß den Artikeln 75 und 76 und die Vorschriften für die Freigabe dieser Sicherheit;
d)
gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden;
e)
gegebenenfalls die Bedingungen für die Erteilung der Import- oder Exportlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

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