Artikel 82 VO (EG) 2008/479

Einfuhranforderungen

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen, gelten gegebenenfalls die in Titel III Kapitel III und IV dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung sowie Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 200961, 200969 und 2204.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.

(3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

a)
eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
b)
ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

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