Artikel 83 VO (EG) 2008/479

Zollkontingente

(1) Für die Einfuhr von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen geltende Zollkontingente, die sich aus nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 dieser Verordnung eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a)
Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” ),
b)
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ( „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” ),
c)
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ( „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer” ).

(3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens der Zollkontingente wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

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