Artikel 84 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- nähere Angaben zu den Einfuhranforderungen,
- b)
- Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
- c)
- die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe b genannten Garantien.
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