Artikel 84 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
nähere Angaben zu den Einfuhranforderungen,
b)
Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
c)
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe b genannten Garantien.

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