Artikel 88 VO (EG) 2008/479
Flankierende Maßnahmen
Flächen gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, und Flächen gemäß Artikel 85 Absatz 1 kommen nicht für nationale oder gemeinschaftliche Fördermaßnahmen in Betracht.
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