Artikel 89 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang II genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes
b)
Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Artikel 85, 86 und 87 zu verhängenden Sanktionen.

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