Artikel 89 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang II genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes
- b)
- Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Artikel 85, 86 und 87 zu verhängenden Sanktionen.
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