Artikel 90 VO (EG) 2008/479

Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

(1) Unbeschadet von Artikel 24, insbesondere Artikel 24 Absatz 3, wird die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 24 Absatz 1 zu klassifizierenden Keltertraubensorten bis zum 31. Dezember 2015 verboten.

(2) Bis zum 31. Dezember 2015 wird auch die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 24 genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 24 Absatz 1 zu klassifizierende Keltertraubensorten verboten.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:

a)
ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 91,
b)
ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 92,
c)
ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 93 und 94.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

(5) Die Artikel 91 bis 96 gelten bis zum 31. Dezember 2015.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon höchstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Kapitel unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.

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