Artikel 91 VO (EG) 2008/479
Neuanpflanzungsrechte
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,
- a)
- die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden;
- b)
- die zu Versuchszwecken bestimmt sind;
- c)
- die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind; oder
- d)
- deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.
(2) Neuanpflanzungsrechte müssen
- a)
- von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden;
- b)
- vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden;
- c)
- für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.
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