Artikel 91 VO (EG) 2008/479

Neuanpflanzungsrechte

(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,

a)
die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden;
b)
die zu Versuchszwecken bestimmt sind;
c)
die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind; oder
d)
deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(2) Neuanpflanzungsrechte müssen

a)
von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden;
b)
vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden;
c)
für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.

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