ANHANG IV VO (EG) 2008/479

KATEGORIEN VON WEINBAUERZEUGNISSEN

1.
Wein

Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. Wein weist
a)
nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — vorausgesetzt, dass dieser Wein ausschließlich aus in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A und B geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
b)
abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
c)
einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt:

Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von gewissen Weinanbauflächen der Gemeinschaft, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 auf 20 % vol angehoben werden;

die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

d)
vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.
Unter „Retsina” -Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina” -Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden. Abweichend von Buchstabe b gelten „Tokaji eszencia” und „Tokajská esencia” als Wein.

2.
Jungwein

Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3.
Likörwein

Likörwein ist das Erzeugnis,
a)
das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;
b)
das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
c)
das gewonnen wird aus

teilweise gegorenem Traubenmost,

Wein,

einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, noch nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

d)
das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
e)
dem Folgendes zugesetzt wurde:

i)
jeweils für sich oder als Mischung:

neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii)
sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

konzentrierter Traubenmost,

Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f)
dem abweichend von Buchstabe e im Falle einiger Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i)
eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
ii)
eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol,

iii)
sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

konzentrierter Traubenmost,

eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4.
Schaumwein

Schaumwein ist das Erzeugnis,
a)
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

frischen Weintrauben,

Traubenmost,

Wein gewonnen wurde;

b)
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
c)
das in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
d)
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

5.
Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,
a)
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

frischen Weintrauben,

Traubenmost,

Wein gewonnen wurde;

b)
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
c)
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist;
d)
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

6.
Aromatischer Qualitätsschaumwein

Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,
a)
der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind; die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 bestimmt;
b)
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
c)
das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;
d)
der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.
Spezifische Vorschriften über weitere zusätzliche Merkmale oder Bedingungen der Herstellung und des Handelsverkehrs werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 erlassen.

7.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
a)
aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe hergestellt wird;
b)
beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;
c)
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

8.
Perlwein

Perlwein ist das Erzeugnis, das
a)
aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
b)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
c)
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;
d)
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

9.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
a)
aus Wein gewonnen wurde;
b)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
c)
in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;
d)
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

10.
Traubenmost

Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

11.
Teilweise gegorener Traubenmost

Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

12.
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Gewisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu bestimmende Weine, die diese Anforderungen erfüllen, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

13.
Konzentrierter Traubenmost

Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer gemäß Artikel 31 noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

14.
Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
a)
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 oC nach einer gemäß Artikel 31 noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;
b)
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
c)
folgende Merkmale aufweist:

einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 o Brix,

eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 o Brix konzentriertem Traubenmost,

einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 o Brix,

eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 o Brix und 20 oC,

einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

15.
Wein aus eingetrockneten Trauben

Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das
a)
ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
b)
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
c)
einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

16.
Wein aus überreifen Trauben

Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das
a)
ohne Anreicherung hergestellt wird;
b)
einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist;
c)
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

17.
Weinessig

Weinessig ist Essig, der
a)
ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird;
b)
einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

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