ANHANG V VO (EG) 2008/479

ANREICHERUNG, SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG IN BESTIMMTEN WEINBAUZONEN

A.
Anreicherungsgrenzen

1.
Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in Anhang IX genannten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 24 Absatz 1 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen.
2.
Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a)
3 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone A,
b)
2 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone B,
c)
1,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C.

3.
In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Die Kommission sollte im Falle eines solchen Antrags dem Ausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 so rasch wie möglich den Entwurf für eine Rechtsetzungsmaßnahme vorlegen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 dieser Verordnung über diesen Antrag zu befinden.

B.
Anreicherungsverfahren

1.
Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a)
bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;
b)
bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
c)
bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2.
Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 19 gezahlt wurde.
3.
Die in Nummer 1 unter den Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

a)
Weinbauzone A im Sinne des Anhangs IX;
b)
Weinbauzone B im Sinne des Anhangs IX;
c)
Weinbauzone C im Sinne des Anhangs IX, ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in den französischen Departements liegenden Weinberge, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

Aix-en-Provence,

Nîmes,

Montpellier,

Toulouse,

Agen,

Pau,

Bordeaux,

Bastia.

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen

4.
Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C, die in Anhang IX genannt sind, erhöht wird.
5.
Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

a)
darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;
b)
darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c nicht um mehr als 2 % vol erhöhen.

6.
Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a)
auf mehr als 11,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone A;
b)
auf mehr als 12 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone B;
c)
auf mehr als 12,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C I;
d)
auf mehr als 13 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C II und
e)
auf mehr als 13,5 % vol in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C III zur Folge haben.

7.
Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

a)
bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B, die in Anhang IX genannt sind, anheben;
b)
den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C.
Säuerung und Entsäuerung

1.
Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a)
in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,
b)
in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet von Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder
c)
in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.

2.
Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
3.
Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4.
Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
5.
Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.
6.
Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.
7.
Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 Abweichungen beschlossen werden.

D.
Behandlungen

1.
Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, gemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 noch festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
2.
Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
3.
Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.
4.
Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das Gleiche gilt für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie noch nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 2 zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
5.
Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 112 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.
6.
Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

a)
in der in Anhang IX genannten Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar durchgeführt werden,
b)
in den in Anhang IX genannten Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März durchgeführt werden und

werden nur für die Erzeugnisse durchgeführt, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen.

7.
Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

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