Artikel 2 VO (EG) 2008/482

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Software” sind Computerprogramme und dazugehörige Konfigurationsdaten, einschließlich Standardsoftware, jedoch mit Ausnahme elektronischer Bausteine wie anwendungsspezifische integrierte Schaltungen, speicherprogrammierbare Steuerungen und festen Logikkontrolleinheiten;
2.
„Konfigurationsdaten” sind Daten, durch die ein generisches Softwaresystem für einen bestimmten Verwendungszweck konfiguriert wird;
3.
„Standardsoftware” ist Software, die nicht speziell für einen Vertrag entwickelt wurde;
4.
„Gewährleistung der Sicherheit” sind alle geplanten und systematischen Aktionen, die notwendig sind, um ein angemessenes Vertrauen zu erzeugen, dass ein Produkt, ein Dienst, eine Organisation oder ein funktionales System einem akzeptablen oder tolerierbaren Niveau an Sicherheit genügt;
5.
„Organisation” ist eine Flugsicherungsorganisation oder eine Stelle, die CNS-, ATFM- oder ASM-Aufgaben erfüllt;
6.
„funktionales System” ist eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu erfüllen;
7.
„Risiko” ist die Kombination der Gesamtwahrscheinlichkeit oder Häufigkeit des Vorkommens einer schädlichen Auswirkung, die von einer Gefahr verursacht wird, und der Schwere dieser Auswirkung;
8.
„Gefahr” ist jede Bedingung, jeder Vorfall oder Umstand, die oder der einen Unfall verursachen könnte;
9.
„neue Software” ist eine Software, die bestellt wurde oder für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechende verbindliche Verträge geschlossen wurden;
10.
„Sicherheitsziel” ist eine qualitative oder quantitative Aussage, die die maximale Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit eines erwarteten Gefahreneintritts angibt;
11.
„Sicherheitsanforderung” ist eine aus der Risikominderungsstrategie abgeleitete Maßnahme zur Risikominderung, die ein bestimmtes Sicherheitsziel erreicht und organisatorische, operative, prozedurale, funktionale, Leistungs- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Umweltcharakteristika beinhaltet;
12.
„Umschaltung oder Hot Swap” ist eine Technik, bei der Komponenten oder Software von Flugverkehrsmanagementnetz(EATMN)-systemen während des Betriebs ausgetauscht werden;
13.
„Software-Sicherheitsanforderung” ist eine Beschreibung der von der Software aufgrund bestimmter Eingaben und Bedingungen zu erbringenden Leistungen, durch die gewährleistet wird, dass die EATMN-Software sicher und entsprechend den Betriebsanforderungen funktioniert;
14.
„EATMN-Software” ist die in den europäischen EATMN-Systemen gemäß Artikel 1 verwendete Software;
15.
„Anforderungsvalidierung” ist die durch Prüfung und objektive Nachweise erbrachte Bestätigung, dass die mit einem bestimmten Verwendungszweck verknüpften Anforderungen erfüllt sind;
16.
„unabhängig erbracht” bedeutet im Rahmen der Software-Verifizierung, dass die Verifizierung von einer anderen Person als dem Entwickler des Gegenstands der Verifizierung durchgeführt wird;
17.
„Software-Störung” ist das Unvermögen eines Programms, eine geforderte Funktion korrekt auszuführen;
18.
„Software-Ausfall” ist das Unvermögen eines Programms, eine geforderte Funktion auszuführen;
19.
„COTS-Anwendungen” (Commercial Off-The-Shelf) sind kommerziell verfügbare Anwendungen, die über öffentliche Kataloge vertrieben werden und nicht zur kundenspezifischen Anpassung oder Aufrüstung konzipiert sind;
20.
„Software-Komponenten” sind Bausteine, die installiert oder zum Aufbau kundenspezifischer Anwendungen mit anderen, wieder verwendbaren Software-Bausteinen zusammengefügt werden können;
21.
„unabhängige Software-Komponenten” sind Software-Komponenten, die durch die Störung, durch die die Gefahr verursacht wird, nicht außer Betrieb gesetzt werden;
22.
„Software-Reaktionszeit” ist die Zeit, in der die Software auf bestimmte Eingaben oder regelmäßige Ereignisse reagieren muss, und/oder die Leistungsfähigkeit der Software, gemessen in verarbeiteten Transaktionen oder Meldungen je Zeiteinheit;
23.
„Software-Kapazität” ist die Fähigkeit der Software, einen bestimmten Datenfluss zu verarbeiten;
24.
„Genauigkeit” ist die geforderte Exaktheit der berechneten Ergebnisse;
25.
„Ressourcennutzung” ist die Menge an Ressourcen innerhalb des Computersystems, die von der Anwendungssoftware genutzt werden kann;
26.
„Software-Stabilität” ist das Verhalten der Software bei unvorhergesehenen Eingaben, Hardware-Fehlern und Unterbrechungen der Stromversorgung, entweder im Computersystem selbst oder in angeschlossenen Geräten;
27.
„Überlasttoleranz” ist das Verhalten des Systems und insbesondere seine Toleranz gegenüber Eingaberaten, die die bei normalem Systembetrieb zu erwartende Datenmenge übersteigen;
28.
„korrekte und vollständige Verifizierung der EATMN-Software” bedeutet, dass alle Software-Sicherheitsanforderungen die an die Software-Komponente im Rahmen der Risikobewertung und -minderung gestellten Ansprüche korrekt darstellen und dass die Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen nach Maßgabe der geforderten Software-Sicherheitsanforderungsstufe nachgewiesen wird;
29.
„Lebenszyklusdaten” sind die während des Software-Lebenszyklus produzierten Daten, die der Planung, Steuerung, Erklärung, Definition, Aufzeichnung oder dem Nachweis von Vorgängen dienen; diese Daten ermöglichen die Freigabe der Software-Lebenszyklusprozesse, des Systems oder der Ausrüstung sowie anschließender Software-Änderungen;
30.
„Software-Lebenszyklus” ist

a)
eine Anordnung von Prozessen, die von einer Organisation für ausreichend und angemessen im Hinblick auf die Herstellung eines Software-Produkts erachtet wird;
b)
die Zeitspanne, die mit der Entscheidung über die Herstellung oder Änderung eines Software-Produkts beginnt und mit der Außerdienststellung des Produkts endet;

31.
„Systemsicherheitsanforderung” ist eine für ein funktionales System geltende Sicherheitsanforderung.

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