Artikel 1 VO (EG) 2008/482

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen festgelegt für die Definition und Einführung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsdienste (Air Traffic Services, ATS), durch Einrichtungen, die für die Flugverkehrsflussregelung (Air Traffic Flow Management, ATFM) und das Luftraummanagement (Air Space Management, ASM) für den allgemeinen Flugverkehr zuständig sind, sowie durch Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (Communication, Navigation and Surveillance Services, CNS).

Durch die Verordnung werden die Vorschriften der EUROCONTROL-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung — ESARR 6 über Software in Flugverkehrsmanagementsystemen vom 6. November 2003 bestimmt und gebilligt.

(2) Die Verordnung gilt für neue Software und jede Software-Änderung in ATS-, ASM-, ATFM- und CNS-Systemen.

Sie gilt nicht für die Software bordgestützter Komponenten und weltraumgestützter Ausrüstungen.

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