Präambel VO (EG) 2008/482
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Flugsicherungsdienste-Verordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bestimmt und billigt die Kommission die relevanten Bestimmungen der Eurocontrol-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) und berücksichtigt dabei die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften. Die ESARR 6 „Software in Flugverkehrsmanagementsystemen” enthalten ein Paket von Sicherheitsanforderungen für die Einführung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit.
- (2)
- Im letzten Satz von Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten(2) heißt es, dass „die einschlägigen Bestimmungen der ESARR 1 zur Sicherheitsaufsicht im Flugverkehrsmanagement und der ESARR 6 zur Software in Flugverkehrsmanagementsystemen benannt und durch getrennte Rechtsakte der Gemeinschaft angenommen werden [sollten].”
- (3)
- Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 müssen Erbringer von Flugverkehrsdiensten ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten sowie eine Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen vornehmen. Im Rahmen ihres Sicherheitsmanagements und als Teil ihrer Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen sollten die Erbringer von Flugverkehrsdiensten ein System zur Gewährleistung der Software-Sicherheit definieren und einrichten, das der gezielten Behandlung von Software-Aspekten dient.
- (4)
- Im Bereich der Software-Sicherheit funktionaler Systeme soll vorrangig das Ziel erreicht werden, die mit der Verwendung der in den europäischen Flugverkehrsmanagementnetzsystemen enthaltenen Software ( „EATMN-Software” ) verbundenen Risiken auf ein tolerierbares Niveau zu senken.
- (5)
- Diese Verordnung sollte nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung)(3) gelten.
- (6)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sollte dementsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
- (2)
ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 (ABl. L 291 vom 9.11.2007, S. 16).
- (3)
ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
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