Präambel VO (EG) 2008/482

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Flugsicherungsdienste-Verordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bestimmt und billigt die Kommission die relevanten Bestimmungen der Eurocontrol-Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) und berücksichtigt dabei die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften. Die ESARR 6 „Software in Flugverkehrsmanagementsystemen” enthalten ein Paket von Sicherheitsanforderungen für die Einführung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit.
(2)
Im letzten Satz von Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten(2) heißt es, dass „die einschlägigen Bestimmungen der ESARR 1 zur Sicherheitsaufsicht im Flugverkehrsmanagement und der ESARR 6 zur Software in Flugverkehrsmanagementsystemen benannt und durch getrennte Rechtsakte der Gemeinschaft angenommen werden [sollten].”
(3)
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 müssen Erbringer von Flugverkehrsdiensten ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten sowie eine Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen vornehmen. Im Rahmen ihres Sicherheitsmanagements und als Teil ihrer Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen sollten die Erbringer von Flugverkehrsdiensten ein System zur Gewährleistung der Software-Sicherheit definieren und einrichten, das der gezielten Behandlung von Software-Aspekten dient.
(4)
Im Bereich der Software-Sicherheit funktionaler Systeme soll vorrangig das Ziel erreicht werden, die mit der Verwendung der in den europäischen Flugverkehrsmanagementnetzsystemen enthaltenen Software ( „EATMN-Software” ) verbundenen Risiken auf ein tolerierbares Niveau zu senken.
(5)
Diese Verordnung sollte nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung)(3) gelten.
(6)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sollte dementsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)

ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 (ABl. L 291 vom 9.11.2007, S. 16).

(3)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

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