ANHANG I VO (EG) 2008/482

Anforderungen an die Software-Sicherheitsanforderungsstufen gemäß Artikel 4 Absatz 2

1.
Bei der Bestimmung der Software-Sicherheitsanforderungsstufen werden die mit den Garantien verknüpften Anspruchsniveaus und die Kritikalität der EATMN-Software in Beziehung zueinander gesetzt, wobei das System für die Klassifizierung des Schweregrads in Anhang II Nummer 3.2.4 Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 und die Wahrscheinlichkeit einer bestimmten schädlichen Auswirkung zugrunde gelegt werden. Zu bestimmen sind mindestens vier Software-Sicherheitsanforderungsstufen, wobei die Software-Sicherheitsanforderungsstufe 1 am anspruchsvollsten ist.
2.
Die zugewiesenen Software-Sicherheitsanforderungsstufen entsprechen der jeweils schwersten Auswirkung, die durch Software-Störungen oder -Ausfälle verursacht werden kann, wobei Anhang II Nummer 3.2.4 Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zugrunde gelegt wird. Berücksichtigt werden insbesondere die aus Software-Störungen und -Ausfällen erwachsenden Risiken sowie die dazu bestehenden architektur- und/oder verfahrensbezogenen Schutzmaßnahmen.
3.
Den EATMN-Software-Komponenten, deren Unabhängigkeit voneinander nicht nachgewiesen werden kann, wird die Software-Sicherheitsanforderungsstufe der abhängigen Komponente mit dem höchsten Sicherheitsanspruch zugewiesen.

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