ANHANG II VO (EG) 2008/482

Teil A:
Anforderungen an die Validierung der Software-Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

1.
In den Software-Sicherheitsanforderungen ist das funktionale Verhalten der EATMN-Software bei normalem und bei gestörtem Betrieb zu spezifizieren, d. h. je nach Bedarf Reaktionszeit, Kapazität, Genauigkeit, Ressourcennutzung in der Ziel-Hardware, Stabilität bei anormalen Betriebsbedingungen und Überlasttoleranz.
2.
Die Software-Sicherheitsanforderungen müssen vollständig und korrekt sein und mit den Systemsicherheitsanforderungen im Einklang stehen.

Teil B:
Anforderungen an die Software-Verifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

1.
Das funktionale Verhalten der EATMN-Software sowie deren Reaktionszeit, Kapazität, Genauigkeit, Ressourcennutzung in der Ziel-Hardware, Stabilität bei anormalen Betriebsbedingungen und Überlasttoleranz haben den Software-Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.
2.
Die EATMN-Software ist entsprechend den mit der nationalen Aufsichtsbehörde getroffenen Vereinbarungen durch Analyse und/oder Erprobung und/oder andere gleichwertige Mittel angemessen zu verifizieren.
3.
Die Verifizierung der EATMN-Software ist ordnungsgemäß und vollständig durchzuführen.

Teil C:
Anforderungen an das Software-Konfigurationsmanagement gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c

1.
Es müssen Verfahren zur Konfigurationsidentifizierung, -rückverfolgung und -buchführung bestehen, die belegen, dass während des gesamten Lebenszyklus der EATMN-Software die entsprechenden Lebenszyklusdaten einer Konfigurationsüberwachung unterstehen.
2.
Es müssen Verfahren für die Meldung und Rückverfolgung von Problemen sowie für entsprechende Abhilfemaßnahmen bestehen, die belegen, dass mit der Software zusammenhängende Sicherheitsprobleme gemindert werden.
3.
Es müssen Verfahren zur Wiederherstellung und Freigabe von Daten bestehen, so dass während des gesamten Lebenszyklus der EATMN-Software die entsprechenden Lebenszyklusdaten reproduziert und bereitgestellt werden können.

Teil D:
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Software-Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d

1.
Jede Software-Sicherheitsanforderung muss sich auf die Entwurfsebene, auf der ihre Erfüllung nachgewiesen wird, zurückverfolgen lassen.
2.
Jede Software-Sicherheitsanforderung muss sich auf jeder Entwurfsebene, auf der ihre Erfüllung nachgewiesen wird, auf eine Systemsicherheitsanforderung zurückverfolgen lassen.

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