Artikel 10 VO (EG) 2008/491

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 genannte Sicherheit wird nur freigegeben, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis des KN-Codes 35051050

a)
im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet wurde oder
b)
im Falle der direkten Ausfuhr in ein Drittland das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(2) In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a besteht der Nachweis in einer vom Hersteller bei der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung, aus der Folgendes hervorgeht:

a)
ob das fragliche Erzeugnis einer Verarbeitung unterzogen werden muss;
b)
dass dieses Erzeugnis ausschließlich zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden wird;
c)
dass das fragliche Erzeugnis nur an jemanden verkauft wird, der dieselbe unter Buchstabe b genannte Verpflichtung eingeht, die sich aus einer zu diesem Zweck eingefügten Vertragsklausel oder einer besonderen Bedingung in der Verkaufsrechnung ergibt; der Hersteller hält eine Kopie des diesbezüglichen Verkaufsvertrags bzw. der diesbezüglichen Verkaufsrechnung zur Verfügung der zuständigen Behörde;
d)
dass der Hersteller die Bestimmung des Absatzes 8 zur Kenntnis genommen hat;
e)
Name und Anschrift des Abnehmers, falls das Erzeugnis Gegenstand einer Transaktion ist, sowie die abgenommene Menge;
f)
Nummer des Kontrollexemplars T 5, wenn sich der Käufer des Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

(3) Nach Ablauf jedes Kalenderquartals muss der Hersteller seiner zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen die Abschriften der Erklärung gemäß Absatz 2 übermitteln. Die zuständige Behörde des Herstellers muss diese Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Empfang an die zuständige Behörde des Käufers weiterleiten.

(4) Hersteller und Käufer des Erzeugnisses des KN-Codes 35051050 müssen eine von den Mitgliedstaaten anerkannte Bestandsbuchführung halten, anhand deren überprüft werden kann, dass die in der Erklärung des Herstellers gemäß Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen eingehalten wurden und die dort gemachten Angaben richtig sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden Überprüfungen auf der Grundlage dieser Bestandsbuchführung unter Bezugnahme auf die Finanzbuchführung, einschließlich der Rechnungen und Kontoauszüge, in dem erforderlichen Umfang durchführen, um sich von den festgehaltenen mengenmäßigen Transaktionen zu überzeugen.

Käufer, die vierteljährlich weniger als 1000 kg des Erzeugnisses des betreffenden KN-Codes verwenden, können jedoch von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

(5) Die Überprüfungen gemäß Absatz 4 werden von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats in den Räumlichkeiten des Herstellers und des Käufers nach Ablauf jedes Kalenderquartals durchgeführt. Sie erstrecken sich auf die Abgleichung der allgemeinen Angaben in Bezug auf diesen Zeitraum für die betreffenden Hersteller und Käufer sowie auf die eingehende Überprüfung mindestens 10 % aller Transaktionen und Verwendungen, die stattgefunden haben.

Diese Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt, wobei der Höhe der jeweiligen Mengen und Summen, den Ergebnissen früherer Überprüfungen und anderen Faktoren Rechnung getragen wird, die von den zuständigen Kontrollbehörden festgelegt werden.

Jede Überprüfung muss innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals abgeschlossen sein.

Die zuständige Behörde des Herstellers muss innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Abschluss jeder Kontrolle über die Ergebnisse jeder Überprüfung verfügen.

Finden diese Überprüfungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten statt, so teilen die betreffenden zuständigen Behörden einander die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen im Rahmen der Verfahren mit, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates(1) vorgesehen sind.

(6) Treten bei mindestens 3 % der in Absatz 5 genannten Kontrollen Unregelmäßigkeiten auf, so verstärken die zuständigen Behörden die Kontrollen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen wendet die Behörde, die die Sicherheit freigegeben hat, gegebenenfalls die Strafmaßnahme nach Absatz 8 auf den betreffenden Hersteller an.

(7) Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so ist ein Kontrollexemplar T 5 nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) auszustellen.

Das Kontrollexemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik „andere” eine der in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(8) Werden die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so verlangt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats — unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen — die Zahlung eines Betrags in Höhe von 150 % der höchsten während der zwölf Vormonate auf das fragliche Erzeugnis anwendbaren Erstattung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 144 vom 2.6.1981, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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