Artikel 11 VO (EG) 2008/491

(1) Die in der Bescheinigung angegebene Erstattung wird nur für die tatsächlich verarbeitete Stärkemenge gezahlt. Gleichzeitig wird die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Sicherheit gemäß Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

(2) Die Zahlung der Erstattung muss innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Abschlusses der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 erfolgen. Auf Antrag des Herstellers kann die zuständige Behörde jedoch dreißig Tage nach Erhalt der vorgenannten Angaben einen Vorschuss in Höhe der Produktionserstattung gewähren. Ausgenommen im Falle eines Erzeugnisses des KN-Codes 35051050 wird dieser Vorschuss davon abhängig gemacht, dass der Hersteller eine Sicherheit in Höhe von 115 % der Vorschusssumme leistet. Die Sicherheit wird nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

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